Konkurrenzfälle, d.h. die Anspruchsreihenfolge, wenn mehr als ein Erbe die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstückes verlangt und auch mehr als ein Erbe die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für einen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 BGBB erfüllt, sind im BGBB in Art. 19 und 20 geregelt. Bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung gehen die Zuweisungsansprüche der pflichtteilsgeschützten Erben denjenigen von anderen Erben vor. Kommt unter den Erben keine Einigung zustande, so erfolgt die Zuweisung aufgrund der persönlichen Verhältnisse. Die Frage, welche Kriterien bei deren Beurteilung zu berücksichtigen sind, steht im Ermessen des Gerichts. Es gibt keine abschliessende Liste.