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Ordnungsbusse

Anfechtung eines Vollstreckungsentscheids in Bezug auf erbrechtliche Sicherungsmassnahmen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Im Gegensatz zur Anordnung einer erbrechtlichen Sicherungsmassnahme ist die Verfügung, mit der eine Ordnungsbusse verhängt und eine Strafe nach Art. 292 StGB angedroht wird, nicht provisorisch und stellt somit keinen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG dar. Daher können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Bei der Ausfällung der Ordnungsbusse kann die (missachtete) Anordnung des Gerichts grundsätzlich nicht mehr infrage gestellt werden, denn im Rahmen der Vollstreckung sind die Prüfungsbefugnisse bzw. die zulässigen Einwendungen beschränkt. In der Sache selbst kann die unterlegene Partei lediglich geltend machen, dass nach der Zustellung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, die der Vollstreckung entgegenstehen.
iusNet ErbR 19.06.2024