Die Erbin A. focht mit Ungültigkeitsklage Testamente an, mit denen der Beklagten ein Barbetrag und das Recht, eine Nachlassliegenschaft mit Einschlag zu erwerben, als Vermächtnis zugewendet wurde. Nach Klagerückzug stellte das Gericht für die Berechnung der Kostenfolgen auf einen Streitwert ab, der sich aus der Summe des Verkehrswerts der Liegenschaft und dem Barvermächtnis zusammensetzte. Dagegen wehrt sich A.