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Wohnrechtsvorbehalt

Herabsetzbarkeit von Grundstückschenkungen (mit Wohnrechtsvorbehalt) an den Ehegatten

Kommentierung
Liegenschaften in der Erbteilung
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen (gemischte) Grundstückschenkungen an den Ehegatten im Umfang ihrer Unentgeltlichkeit stets der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB. Behält sich der Schenker ein entgeltliches Wohnrecht vor, stellt dies keine Gegenleistung dar. Umstritten ist demgegenüber, ob ein anlässlich der Grundstückschenkung errichtetes unentgeltliches (Nutzniessungs- oder) Wohnrecht zugunsten des Schenkers eine Gegenleistung darstellt. In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Kapitalwert des vorbehaltenen (Nutzniessungs- oder) Wohnrechts in der öffentlichen Urkunde festzuhalten und die erbrechtlichen Auswirkungen der Grundstückschenkung verbindlich zu regeln.
Felix Horat
iusNet ErbR 28.06.2021

Lebzeitige Zuwendung einer Liegenschaft mit Nutzungsniessungs- oder Wohnrechtsvorbehalt in Abweichung von einem Erbvertrag

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die obligationenrechtlichen Vorschriften der Vertragsauslegung gelten auch für Erbverträge. Bleibt der tatsächliche Wille der Parteien unbewiesen, ist der mutmassliche Wille der Parteien nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, wobei in erster Linie auf den Wortlaut des Vertrags abzustellen ist. Das Kantonsgericht schliesst, dass lebzeitige Zuwendungen von Grundstücken unter Vorbehalt einer Nutzniessung (bzw. eines Wohnrechts) zugunsten des späteren Erblassers reine Schenkungen sind. Eine von den Parteien als Gegenleistung verrechnete kapitalisierte Nutzniessung ist aber u.U. nicht vom Schenkungswillen des Erblassers gedeckt.
iusNet ErbR 26.08.2019