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Verspätetes Gesuch

Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei Erbschaft mit Auslandsbezug/Verspätung des Gesuchs?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die kantonale Instanz vertrat die Auffassung, dass die Erbschaftsverwaltung in den Anwendungsbereich von Art. 89 IPRG falle, da ihr Zweck darin bestehe, den Zustand und den Wert des Vermögens des Verstorbenen zu erhalten. Im vorliegenden Fall sei die Erbschaftsverwaltung zwar verspätet beantragt worden, dieser Umstand nehme der beantragten Massnahme aber nicht ihren Schutzcharakter. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde, mit der die Ehefrau und der Sohn des Verstorbenen die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung fordern, nicht ein, da die qualifizierten Rügeanforderungen nicht erfüllt sind.
iusNet ErbR 30.09.2021