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Verpfründungsvertrag

Einseitige Aufhebung eines Verpfründungsvertrags

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung hat der Erblasser, der sich für eine Verfügung von Todes wegen zugunsten des Vertragspartners von diesem eine Gegenleistung hat versprechen lassen, in sinngemässer Anwendung der Regeln von Art. 102 ff. OR vorzugehen, wenn er den Vertrag wegen Nichterfüllung einseitig aufheben will, was insbesondere bedingt, dass er der Gegenpartei eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung setzt oder durch die zuständige Behörde setzen lässt. Die Frage, ob vorliegend ein gewöhnlicher Verpfründungsvertrag oder eine Erbverpfründung abgeschlossen worden war, konnte offenbleiben. – Die Zulässigkeit von Noven ist nicht in die Disposition der Parteien gestellt, sondern hängt von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ab, und der Richter hat darüber unabhängig von einer allfälligen Bestreitung zu entscheiden.
iusNet ErbR 20.01.2025