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Teilungsversteigerung

Untätigkeit der ausländischen Behörden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen / Nachweis

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Art. 88 Abs. 1 IPRG bezweckt lediglich, dass der in der Schweiz gelegene Nachlass eines Ausländers mit letztem Wohnsitz im Ausland nicht unerledigt bleibt, nicht aber, den Erben dieselben Wahlmöglichkeiten wie im innerstaatlichen Verhältnis zu gewähren. In casu war zwar die rechtliche und die tatsächliche Untätigkeit der deutschen Behörden in Hinblick auf die anbegehrte Teilungsversteigerung nachgewiesen, nicht aber jene des zuständigen Prozessgerichts im Rahmen einer Teilungsklage.
iusNet ErbR 18.02.2021