Stirbt der Beschuldigte noch während des Untersuchungsverfahrens, ist dieses infolge Eintretens eines Prozesshindernisses einzustellen und eine allfällige Einziehung von Vermögenswerten zulasten der Erben anzuordnen. Prozessvollmachten über den Tod hinaus sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Das dem Rechtsvertreter erteilte Mandat besteht nach h.L. und Rechtsprechung auch aufgrund der Natur des Geschäfts zumindest so lange weiter, bis die Erben ermittelt sind und sich zum Fortgang des Verfahrens äussern können.