iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Strafrechtliche Verjährungsfrist

Strafrechtliche Verjährungsfrist

Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist gegenüber den Erben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Zweck der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Soweit die Rückforderung in Anwendung der längeren strafrechtlichen Frist fünf Jahre übersteigt, stellt sie nicht etwa eine Strafsanktion dar, die höchstpersönlicher Natur ist, sondern es soll auch hier dem Legalitätsprinzip zum Durchbruch verholfen werden, wobei aufgrund der deliktischen Verletzung die Wohltat der Verwirkung später eintritt. Die strafrechtliche Frist dient zudem der Harmonisierung mit anderen Rechtsvorschriften. Sie ist daher auch gegenüber den Erben des Empfängers der unrechtmässigen Leistungen anwendbar.
iusNet ErbR 24.08.2021