Nachdem aus dem Auszug des Steuerregisters ersichtlich ist, dass die nach Deutschland weggezogene Schenkerin in der fraglichen Periode im Kanton Waadt unbeschränkt steuerpflichtig war, durfte das Kantonsgericht in Anbetracht aller Umstände willkürfrei und ohne Abnahme der zusätzlich beantragten Beweise davon ausgehen, dass die Schenkerin im Zeitpunkt der Schenkung Wohnsitz i.S. des kantonalen Schenkungssteuergesetzes im Kanton Waadt hatte. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Besteuerung der fraglichen Schenkungen grundsätzlich zu bestätigen.