Der Revision zugänglich sind materiell rechtskräftige Entscheide, wobei materielle Rechtskraft die Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien bedeutet. Sie setzt Identität der Parteien und des Streitgegenstands voraus und erstreckt sich nur auf das Sachurteil. Im Erbteilungsprozess wurde weder über die Gültigkeit der im Rahmen der Vollzugsanordnung berücksichtigten Abtretungserklärung zwischen einem Erben und seinem Rechtsanwalt geurteilt noch wären in einem diesbezüglichen Prozess die Parteien und der Streitgegenstand identisch mit jenen des Erbteilungsprozesses.