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Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

Kostenverlegung im Verfahren betreffend Absetzung des Willensvollstreckers

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Nidwalden kann die Behörde einen Dritten beiladen, wenn der Entscheid voraussichtlich dessen Rechtsstellung beeinflusst, wobei der Beigeladene Parteistellung einnimmt, soweit seine Rechtsverhältnisse durch das Verfahren betroffen werden. Entsprechend kann der Beigeladene wie jede Partei kostenpflichtig werden. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, mit welchem einem Erben, der sich zum Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker hatte beiladen lassen, nach Massgabe seines Unterliegens die Verfahrenskosten überbunden wurden.
iusNet ErbR 20.03.2023