Ein materiellrechtlicher Anspruch auf Auskünfte und Akten muss Gegenstand eines Verfahrens sein, das eine vollständige Prüfung der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht, da der Richter dann endgültig über das Schicksal dieses Anspruchs entscheidet, der sich naturgemäss mit der Erteilung der Auskünfte und Akten erschöpft. Ein solches Recht kann daher nicht durch eine Nebenintervention in einem Verfahren zwischen einem Kunden und seiner Bank geltend gemacht werden, denn die Zulassung zur Nebenintervention setzt lediglich die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses des Intervenienten voraus, sodass dieses Institut keine umfassende Prüfung des materiellen Anspruchs erlaubt.