Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Parteien, die infolge eines Erbvorbezugs zu Miteigentümern einer Liegenschaft mit drei Wohnungen geworden sind und deren Verhältnis sich auf die Verwaltung des Miteigentums beschränkt hat, mangels eines für die einfache Gesellschaft charakteristischen gemeinsamen Zwecks keine einfache Gesellschaft bilden. Namentlich ist die Belegung des Hauses nicht das Resultat eines gemeinsamen Projekts, zumal die beiden Beklagten schon vor der Schenkung im Haus gewohnt haben, und ist eine gesamtschuldnerische Haftung für die Hypothekenschuld kein ausreichendes Element, um den gemeinsamen Zweck zu bejahen.