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Kindesanerkennung durch letztwillige Verfügung

Kindesanerkennung durch letztwillige Verfügung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Ungeachtet des Wortlauts des Gesetzes verlangen Rechtsprechung und Lehre für eine testamentarische Anerkennung, dass der entsprechende Wille klar aus dem Testament hervorgeht. Jedenfalls aus Sicht der Registerbehörden ist die geforderte Klarheit gerechtfertigt. In unklaren oder streitigen Fällen sind Berichtigungen des Zivilstandsregisters gerichtlich anzuordnen; eine behördliche Berichtigung ist nur in klaren Fällen möglich. Das gilt auch, wenn die Eintragung nachträglich erfolgen soll, obwohl Ungewissheit hinsichtlich einer Tatsache herrscht, von der die Eintragung abhängt, oder wenn mit der Anfechtung durch andere Beteiligte zu rechnen ist. Diesfalls müssen und dürfen Zivilstandsbehörden ihre Prüfungsbefugnis verneinen und die Gesuchsteller sind auf den Klageweg verwiesen.
iusNet ErbR 02.08.2022