Ausländer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz können durch eine letztwillige Verfügung ihren Nachlass ihrem Heimatrecht unterstellen. Es gilt jedoch nach einhelliger Lehre der Grundsatz der Unteilbarkeit der Rechtswahl. Die Erblasserin konnte daher, selbst wenn es ihre Absicht gewesen sein sollte, mit dem von einem spanischen Notar errichteten öffentlichen Testament sinngemäss eine Rechtswahl für ihren spanischen Vermögensteil zu treffen, nicht die eine ihrer beiden Nichten als Alleinerbin ihres in Spanien gelegenen Vermögens einsetzen.