Die Ermittlung auch des ausländischen Rechts ist nicht Tat-, sondern Rechtsfrage, weshalb die gewöhnlichen Beweisregeln nicht zur Anwendung kommen. Wirken die Parteien z.B. durch Beibringung privater Gutachten mit, so können diese schon begrifflich keine Noven darstellen. Obwohl die für Letztere geltenden zeitlichen Schranken nicht einfach übernommen werden dürfen, verlange ein geordneter Prozessablauf nach einer gewissen (zeitlichen) Regelung des Verfahrens des Nachweises ausländischen Rechts. Das Bundesgericht lässt die Frage, bis wann diesbezügliche Rechtsgutachten eingebracht werden können, aber letztendlich mit Verweis auf seine beschränkte Kognition offen.