Eine transmortale, d.h. über den Tod des Erblassers hinaus wirkende Vollmacht kann bei Vorhandensein mehrerer Erben von jedem Erben allein widerrufen werden, sodass die bevollmächtigte Person nicht mehr für die Erbengemeinschaft bzw. für alle Erben handeln kann. Der Widerruf entfaltet keine Rückwirkung, sondern die Vollmacht erlischt ex nunc. Vorliegend erlosch mit dem nach Klageeinreichung erfolgten Widerruf der vom Erblasser zugunsten der Erbin C. ausgestellten transmortalen Vollmacht durch den Miterben D. lediglich die Befugnis von C., im Prozess weiterhin für alle Erben zu handeln. Die Stellung von D. als Prozesspartei berührte der Widerruf – der mangels der für Prozesshandlungen einer notwendigen Streitgenossenschaft erforderlichen Einstimmigkeit auch nicht als Klagerückzug interpretiert werden kann – dagegen nicht. Die Klage erweist sich als gestützt auf die transmortale Vollmacht gültig für alle Erben angehoben.