Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Ausgenommen hiervon sind gemäss Art. 62 BGBB u.a. der Erwerb durch Erbgang und der Erwerb durch erbrechtliche Zuweisung. Dabei ist unter «Erbgang» der Übergang des Nachlasses von Gesetzes wegen gemäss Art. 560 ZGB zu verstehen, unter «erbrechtliche Zuweisung» die Übertragung des Eigentums an einem Nachlassgegenstand von der Erbengemeinschaft an einen einzelnen Erben. Der Erwerb eines vermachten Gegenstands durch den Vermächtnisnehmer erfüllt weder den einen noch den anderen Tatbestand. Liegt kein anderer Ausnahmetatbestand vor, ist der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch Vermächtnis daher bewilligungspflichtig.