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Erbscheinprognose

Beschwerde gegen die verweigerte Inaussichtstellung einer Erbenbescheinigung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Beschwerde an das Bundesgericht setzt ein aktuelles und praktisches Interesse voraus. Die Erbscheinprognose durch die Eröffnungsbehörde erfolgt auf der Basis einer lediglich vorläufigen und unpräjudiziellen Auslegung der letztwilligen Verfügung, die weder verbindlich ist noch materiellrechtliche Wirkungen entfaltet. Sie kann folglich auch nicht als verbindliche Aussage darüber gelten, wem eine Erbenbescheinigung ausgestellt werden soll. Die Möglichkeit allein, dass die Behörde bei der Beurteilung eines Gesuchs auf ihre frühere Einschätzung zurückgreifen könnte, reicht nicht aus, um ein aktuelles und praktisches Interesse zu begründen.
iusNet ErbR 19.06.2020