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Betreibung auf Grundpfandverwertung

Betreibung der Erbschaft auf Grundpfandverwertung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

5A_446/2024 (zur Publikation vorgesehen)

Unvollständige, unklare oder falsche Angaben zur betreibenden Gläubigerin oder zum betriebenen Schuldner können dazu führen, dass der Zahlungsbefehl nichtig ist – allerdings nur in denjenigen Fällen, in denen die mangelhafte Parteibezeichnung zur Irreführung geeignet war und die Beteiligten auch tatsächlich irregeführt wurden. Will der Gläubiger nach Art. 49 SchKG gegen die (unverteilte) Erbschaft vorgehen, muss er die Betreibung mit einer Bezeichnung verlangen, die keinen Zweifel darüber lässt, dass nicht die einzelnen Erben persönlich betrieben werden sollen. Diesem Erfordernis genügen sowohl die Bezeichnung «Unverteilte Erbschaft des E.A. sel.» als auch die Bezeichnung «Erbengemeinschaft des E.A. sel.».
iusnet ErbR 25.02.2025