Das rechtliche Gehör als Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens umfasst auch das Recht, von beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Das setzt voraus, dass jede solche Stellungnahme den Beteiligten rechtzeitig zugestellt wird. Da der Beschwerdeführer keine Gelegenheit erhalten hatte, sich zu den Stellungnahmen Personen, deren Ausstand er verlangt hatte, vor Erlass des Entscheids zu äussern, wird der das Ausstandsbegehren abweisende Entscheid aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen.