Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben bzw. schlägt der einzige nächste gesetzliche Erbe die Erbschaft aus, ohne dass daneben mindestens ein eingesetzter Erbe erbt, führt dies grundsätzlich zur Liquidation des Nachlasses durch das Konkursamt. Es erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils an Miterben. Davon statuiert Art. 575 Abs. 1 ZGB eine Ausnahme: Verlangen die Erben bzw. (auch nur) einer von ihnen bei der Ausschlagung, dass die auf sie folgenden Erben vor der Liquidation noch angefragt werden, hat die Behörde den nachfolgenden Erben Kenntnis von der Ausschlagung zu geben und ihnen eine einmonatige Frist zur Annahme der Erbschaft zu setzen.