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Das Obergericht bestätigt die konstante Rechtsprechung, wonach es nicht genügt, wenn sich eine bestimmte Tatsache oder das Klagefundament lediglich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, ohne dass sich die Partei in ihren Vorträgen darauf beruft. Es hätte am Kläger gelegen darzulegen, inwiefern die angefochtene Verfügung ungültig sein soll. Es ist auch bei unvertretenen Parteien nicht Aufgabe des Gerichts, die Rechtsbegehren korrekt zu formulieren; das würde den Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht sprengen und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen. - Das Bundesgericht heisst die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde gut.