Die Erblasserin verband das Vermächtnis einer Liegenschaft mir der Auflage, dass die Liegenschaft während 10 Jahren nicht verkauft werden dürfe, andernfalls die eingesetzten Erben Anspruch auf ½ des Verkaufserlöses hätten. Streitig ist, ob die testamentarische Auflage bei Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden müsste.