A. reichte am 12. Mai 2022 gegen C., E. und G. Klage betreffend Erbteilung/Herabsetzung ein. Die Beklagten beantragten in ihrer Klageantwort Nichteintreten. Dies mit der Begründung, A. sei die Klagebewilligung am 26. Januar 2022 zugegangen, weshalb sich die Klageeinreichung vom 12. Mai 2022 gestützt auf das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen als verspätet erweise. Der erstinstanzliche Richter trat auf die Klage nicht ein. Zu Recht?