A. legte ihr Mandat als Willensvollstreckerin nieder. Der Einzelrichter stellte das Ende des Mandats mit Verfügung fest. Gegen diese Verfügung ergriff A. Berufung. Sie macht geltend, das Mandat nur niederlegt zu haben, weil ihr eine Beteiligung an der Erbschaft versprochen worden sei und weil die nachmalige Erbschaftsverwalterin B. zudem massiv Druck ausgeübt habe.