Eine Erblasserin setzte testamentarisch ihre Grosscousine als Alleinerbin ein. In einem Begleitschreiben zum Testament empfahl sie zudem, die Begünstigte bei der Erbschaftssteuer wie ein Pflegekind zu behandeln. Das Verwaltungsgericht hatte über die Qualifikation der Begünstigten als Pflegekind und damit über deren Befreiung von der Erbschaftssteuer zu entscheiden.