Vernehmlassung betreffend Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer
Vernehmlassung betreffend Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer
Vernehmlassung betreffend Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer
Die Erben treten kraft Universalsukzession in die Rechtstellung des Erblassers ein. Bei verstorbenen Personen ist die Steuererklärung für die Zeit bis zum Todestag durch die Erben einzureichen. Diese erfasst das Einkommen der verstorbenen Person ab Beginn der Steuerperiode bis zum Todestag sowie mit das Vermögen am Todestag. Für zukünftige Einkünfte aus der Erbschaft ist jeder Erbe selbst steuerpflichtig, sofern er das Erbe antritt. Dabei ist steuerrechtlich bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft jeder Erbe für seinen Anteil an den Einkünften aus der Erbschaft und am Vermögen gemäss Erbquote steuerpflichtig.
Ein in der Schweiz ansässiger Empfänger einer verrechnungssteuerbelasteten Leistung hat Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer, sofern er die Erträge und das Vermögens in der Steuererklärung ordnungsgemäss deklariert hat, das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besitzt sowie rechtzeitig Antrag stellt (Art. 21 ff. VStG und Art. 51 ff. VStV).
Nach geltendem Recht ist der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zuständig, und zwar unabhängig davon, ob die...
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