Verbesserungen der Position der pflichtteilsberechtigten Miterbinnen und Miterben im Zuge der geplanten Revision der Unternehmensnachfolge (Art. 522a E-ZGB)
Die im Zuge Revision der Unternehmensnachfolge im Erbrecht geplanten Massnahmen sind unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Erben nicht unproblematisch. Daher strebt der Bundesrat mit Art. 522a E-ZGB an, die Pflichtteilsansprüche der Erben stärker zu schützen und zugleich die Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen in der Hand derselben Inhaberschaft zu vereinen. Die Einführung dieser Regelung wird in der vorliegenden Kommentierung aus einer kritischen Perspektive beurteilt.
Nachdem das Barvermächtnis nicht zur Auszahlung gelangt war, klagte die Begünstigte es ein, wobei sie nur eine der beiden Erbinnen ins Recht fasste. Die Kommentierung erläutert anhand des vor diesem Hintergrund gefällten Urteils das Vermächtnis und die diesbezüglichen Besonderheiten der Haftung der Erben, einschliesslich der vom Bundesgericht offengelassenen Frage, ob die Erben auch für Sachlegate solidarisch haften.
Die Auszahlung eines Geldbetrags an einen Erben – Schenkung oder Darlehen?
Im Verfahren 5A_966/2021 vor dem Bundesgericht standen sich in einer erbrechtlichen Angelegenheit die beiden noch lebenden Kinder (Beschwerdeführer) der Erblasserin und ein Kind (Beschwerdegegner) des vorverstorbenen, dritten Kindes der Erblasserin gegenüber. Umstritten war u.a., ob die Erblasserin ihrem vorverstorbenen Kind ein Darlehen gewährte oder eine nunmehr der Ausgleichung oder Herabsetzung unterliegende Schenkung ausrichtete.
Zur «bedingten Klageanerkennung» und zur Gleichbehandlungsklausel im Erbvertrag
Die Klageanerkennung nach Art. 241 ZPO ist bedingungsfeindlich. Doch was ist die Rechtsfolge, wenn im Prozess eine Parteierklärung abgegeben wird, die inhaltlich eine Klageanerkennung darstellt, aber ausdrücklich mit einer Bedingung verbunden wurde? Zudem stellte sich die Frage, ob die Erblasserin an die Gleichbehandlungsklausel in einem Erbvertrag, der seit 44 Jahren bestand, gebunden war.
Eine weitgehende Untätigkeit der Erbenvertretung führt noch nicht zu deren Absetzung durch die Aufsichtsbehörde
Obwohl das Notariat B. seit seiner Einsetzung am 16. Mai 2018 bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 22. Dezember 2021 im zweiten Aufsichtsverfahren, somit während mehr als drei Jahren, seine Pflichten als Erbenvertretung in den Nachlässen von E. und F. erwiesenermassen in vielen Teilen nicht erfüllte, erachtete das Obergericht des Kantons Zürich eine Absetzung als nicht gerechtfertigt. Der Beitrag beleuchtet das Institut des Erbenvertreters, das Aufsichtsverfahren und insbesondere die Frage, wann die Absetzung des Erbenvertreters als Ultima Ratio angezeigt ist.
Die Legitimation zur Erbteilungsklage: «virtuelle Erben» und die Auslegung von Erbvertrag und Rechtsbegehren
Falls im Rahmen der Erbteilungsklage wider Erwarten keine Erbenstellung bestätigt und der geltend gemachte Erbteil nicht zugesprochen wird, muss die Geltendmachung des Pflichtteils mindestens aus der Klagebegründung hervorgehen. Dies gilt namentlich bei fehlender Erwähnung des Pflichtteilserben im Erbvertrag und vollständiger Verteilung des Nachlasses. Pflichtteilserben ist deshalb zu empfehlen, stets auch ein Herabsetzungsbegehren zu stellen.
Der Sohn der Erblasserin reichte beim Bezirksgericht ein Gesuch um Wiedererwägung des Testamentseröffnungsentscheids ein, mit dem auch den beiden eingesetzten Erben eine Erbenbescheinigung in Aussicht gestellt worden war. Er machte im Wesentlichen geltend, das eröffnete Testament sei von der Erblasserin zurückgezogen und darauf vom zuständigen Notar nach dessen Rückkehr in sein Büro mit dem ausdrücklichen Willen der Erblasserin vernichtet worden. Neben der im Rechtsmittelverfahren im Zentrum stehenden Frage der Anforderungen an den Widerruf eines Testaments im Rahmen der Testamentseröffnung beleuchtet der Beitrag die Möglichkeit der gültigen Vernichtung im Sinn von Art. 510 Abs. 1 ZGB durch einen Dritten sowie Fragen des rechtlichen Gehörs im Testamentseröffnungsverfahren und zieht Schlussfolgerungen für die Praxis.
Das revidierte internationale Erbrecht der Schweiz
Am 22. Dezember 2023 hat das Schweizer Parlament die viel diskutierte Vorlage zur Revision des Schweizer Internationalen Erbrechts (Art. 86–96 IPRG) verabschiedet. Die Revision bringt neben verschiedenen Klarstellungen auch einige praxisrelevante Änderungen mit sich. Insbesondere führen die erweiterten Zuständigkeits- und Rechtswahlmöglichkeiten zu einem grösseren Spielraum bei der Nachlassplanung. Die Revision wirft aber auch zahlreiche neue Fragen auf – so etwa im Zusammenhang mit dem Vorbehalt des Schweizer Pflichtteilsrechts –, deren Beantwortung der Lehre und Praxis überlassen sein wird. Die grenzüberschreitende Nachlassplanung bleibt damit auch in Zukunft komplex.
Das Bundesgericht hat ein Leiturteil gefällt, von dem tausende Personen in der Schweiz betroffen sein dürften: Die Lausanner Richter haben bestätigt, dass vor 1978 geborene, uneheliche Kinder, die mit dem Vater nur eine Zahlvaterschaft verband, keine Nachkommen ihrer Väter im Sinne von Art. 457 ZGB sind. Diesfalls bezahlte der Vater für das uneheliche Kind zwar Unterhalt, doch erbberechtigt war das Kind aber nicht.
Wann beginnt die Monatsfrist? Das Bundesgericht schafft Klarheit bei Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO
Mit dem Entscheid im Fall 5A_691/2023 vom 13. August 2024 schuf das Bundesgericht Klarheit in einer Frage, die in der Lehre umstritten ist und in der kantonalen Rechtsprechung unterschiedlich gehandhabt wird. Prozessanwälte können aufatmen.