Die Legitimation zur Erbteilungsklage: «virtuelle Erben» und die Auslegung von Erbvertrag und Rechtsbegehren
Die Legitimation zur Erbteilungsklage: «virtuelle Erben» und die Auslegung von Erbvertrag und Rechtsbegehren
Die Legitimation zur Erbteilungsklage: «virtuelle Erben» und die Auslegung von Erbvertrag und Rechtsbegehren
1. Legitimation zur Erbteilungsklage setzt Erbenstellung voraus
Zur Erhebung der Erbteilungsklage ist jeder einzelne gesetzliche oder eingesetzte Erbe legitimiert (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Nicht aktivlegitimiert sind hingegen sog. «virtuelle Erben», blosse Vermächtnisnehmer oder Nutzniesser. Ihnen fehlt die für die Erhebung der Erbteilungsklage erforderliche Erbenstellung.
2. Keine Legitimation zur Erbteilungsklage für virtuelle Erben
2.1 Auslegung von Erbverträgen
Dem schlicht nicht erwähnten Pflichtteilserben kommt aufgrund der subsidiär anwendbaren gesetzlichen Erbfolge Erbenstellung zu (Art. 481 Abs. 2 ZGB), sofern der Erblasser nicht den gesamten Nachlass verteilt hat. Wird dagegen der gesamte Nachlass verteilt, das heisst, der nicht erwähnte Pflichtteilserbe vollständig übergangen, oder werden Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich vom Erbe ausgeschlossen oder enterbt, kommt ihnen als bloss «virtuellen Erben» zumindest vorerst keine Erbenstellung zu. Sie werden daher mit dem Tod des Erblassers nicht Teil der Erbengemeinschaft und sind auch nicht ohne Weiteres zur Erbteilungsklage legitimiert, was durch das Gericht vorfrageweise geprüft wird. Ihnen steht allerdings die Klage auf Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen (Art. 519 f. ZGB) und/oder auf Herabsetzung offen (Art. 522 ZGB). Auf diesem Weg können sich virtuelle Erben die Erbenstellung durch Gestaltungsurteil erstreiten. Die Teilungsklage kann in objektiver Klagenhäufung gemeinsam mit dem Herabsetzungs- und/oder Ungültigkeitsbegehren geltend gemacht werden....
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