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Legitimation

Legitimation des Willensvollstreckers zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen legitimiert, soweit es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion als Willensvollstrecker geht. Das Obergericht ZH bejaht daher die Legitimation einer Berufungsklägerin, die der Ansicht war, sie sei von der Erblasserin als Willensvollstreckerin eingesetzt worden. Dagegen verneint es die Legitimation eines Willensvollstreckers, der geltend machte, der vorverstorbene Ehemann habe die Erblasserin als Vorerbin des die Pflichtteile seiner Kinder übersteigenden Anteils eingesetzt und seine Kinder G. und H. aus erster Ehe als Nacherben der die Pflichtteile übersteigenden Erbschaft, weshalb G. und H. bei der Testamentseröffnung der Erblasserin zu berücksichtigen seien. Es sei nicht Aufgabe des Willensvollstreckers, das Erbrecht allfälliger Erbberechtigter geltend zu machen bzw. für die korrekte Umsetzung des Erbrechts besorgt zu sein.
iusNet ErbR 20.03.2024

Die Legitimation zur Erbteilungsklage: «virtuelle Erben» und die Auslegung von Erbvertrag und Rechtsbegehren

Éclairages
Erbrechtliche Klagen
Falls im Rahmen der Erbteilungsklage wider Erwarten keine Erbenstellung bestätigt und der geltend gemachte Erbteil nicht zugesprochen wird, muss die Geltendmachung des Pflichtteils gemäss Bundesgericht mindestens aus der Klagebegründung oder den Umständen hervorgehen. Dies gilt namentlich bei nicht ausdrücklicher Erwähnung des Pflichtteilserben im Erbvertrag und vollständiger Verteilung des Nachlasses, unabhängig von dessen Aufführung in einem (unangefochtenen) Erbenschein. Pflichtteilserben ist deshalb zu empfehlen, im Rahmen der Erbteilungsklage auch ein Herabsetzungsbegehren zu stellen.
Domino Hofstetter
iusNet ErbR 28.08.2023