Zur «bedingten Klageanerkennung» und zur Gleichbehandlungsklausel im Erbvertrag
Zur «bedingten Klageanerkennung» und zur Gleichbehandlungsklausel im Erbvertrag
Zur «bedingten Klageanerkennung» und zur Gleichbehandlungsklausel im Erbvertrag
I. Die «bedingte Klageanerkennung»
1. Ausgangslage
Im Verfahren 5A_966/20211 vor dem Bundesgericht bestand (u.a.) folgende Ausgangslage: Die Beschwerdeführer anerkannten vor der Vorinstanz ihre eigene Ausgleichungspflicht, jedoch unter dem Vorbehalt, dass auch die Geldbeträge, welche die Beschwerdegegnerin erhalten hat, der Ausgleichungspflicht unterliegen.2 Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass die Klageanerkennung bedingungsfeindlich sei und die Gerichte, weil die Dispositionsmaxime anwendbar sei, an die Klageanerkennung gebunden seien. Im Ergebnis war nach vorinstanzlicher Ansicht die angefügte Bedingung unbeachtlich, weshalb eine gültige (unbedingte) Klageanerkennung durch die Beschwerdeführer vorliege.3
Vor Bundesgericht war unbestritten, dass die Beschwerdeführer die «bedingte Parteierklärung» abgegeben hatten. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz den Vorbehalt aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit nicht weiter beachtet und im Ergebnis eine unbedingte Parteierklärung angenommen habe. Da sich die Beschwerdeführer jedoch mit dieser «Überlegung» der Vorinstanz nicht weiter auseinandergesetzt hätten, sei die Beschwerde insoweit ungenügend begründet, weshalb auf diese Problematik nicht weiter einzugehen sei....
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