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Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

La demande de désignation d’un représentant de la communauté héréditaire lorsque le bénéfice d’inventaire a déjà été requis

La demande de désignation d’un représentant de la communauté héréditaire lorsque le bénéfice d’inventaire a déjà été requis
Vertreter der Erbengemeinschaft | Öffentliches Inventar | Einmischung

Passivlegitimation bei Ungültigkeitsklage gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Bei der Klage auf Ungültigerklärung der Willensvollstreckung besteht keine notwendige passive Streitgenossenschaft; es genügt, die Klage gegen den Willensvollstrecker zu richten. Mit der auf die Parteien beschränkten Wirkung des Urteils über eine Ungültigkeitsklage ist nicht gesagt, dass die Ungültigerklärung nicht auch für Dritte von Bedeutung sein kann. Das von einem Erben erstrittene gutheissende Urteil schliesst das Handeln des Willensvollstreckers nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern auch gegenüber allen am Prozess nicht beteiligten Erben und Begünstigen aus.
iusnet ErbR 17.02.2020

Erbschaftsplanung und Willensvollstreckung in der Praxis

Agenda
Jeudi 10 décembre 2020 - 9:00 - 13:00
Sie wollen als Berater eines künftigen Erblassers Tipps für die Erbschaftsplanung (inkl. Unternehmensnachfolge) und deren Umsetzung (inkl. Willensvollstreckung) erhalten und möchten wissen, welches die neusten Entwicklungen auf diesem Gebiet sind? In diesem Seminar erfahren Sie die aktuellen Entwicklungen und Trends und sind nachher fit, die Erbschafts-Anliegen Ihrer Kunden professionell zu behandeln.

Erbschaftsplanung und Willensvollstreckung in der Praxis

Agenda
Jeudi 17 septembre 2020 - 9:00 - 13:00
Sie wollen als Berater eines künftigen Erblassers Tipps für die Erbschaftsplanung (inkl. Unternehmensnachfolge) und deren Umsetzung (inkl. Willensvollstreckung) erhalten und möchten wissen, welches die neusten Entwicklungen auf diesem Gebiet sind? In diesem Seminar erfahren Sie die aktuellen Entwicklungen und Trends und sind nachher fit, die Erbschafts-Anliegen Ihrer Kunden professionell zu behandeln.

Anspruch des Willensvollstreckers auf Übertragung der Erbschaftsverwaltung

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung
Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 554 Abs. 2 ZGB Anspruch darauf, dass ihm die Erbschaftsverwaltung übertragen wird, und zwar, da das Testament bis zu seiner erfolgreichen Anfechtung gültig bleibt, grundsätzlich selbst dann, wenn die Verfügung nach Ansicht der zuständigen Behörde anfechtbar sein sollte. Seiner Einsetzung können zwar mangelnde Fähigkeiten, mangende Vertrauenswürdigkeit oder Interessenkollisionen entgegenstehen. Die Möglichkeit, dass der Willensvollstrecker dereinst in der Erbstiftung eine Rolle einnehmen könnte, begründet für sich allein jedoch keinen Interessenkonflikt, der eine Ausnahme rechtfertigen würde.
iusnet ErbR 17.01.2020

Wer hat die Kosten für den Erbenvertreter zu tragen?

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Erbrechtliche Klagen
Die Verfahrensdauer hängt nicht nur vom Gericht, sondern ebenso von den Parteien selbst ab. Konnte das zwei Jahre zuvor anhängig gemachte Hauptverfahren aufgrund der Anfechtung der Beschlüsse im gleichzeitig hängigen vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht fortschreiten, ist dem Gericht keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Die Kosten für eine Erbenvertretung sind grundsätzlich von der Erbengemeinschaft zu tragen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein Erbe in querulatorischer Absicht oder zum eigenen Vorteil Miterben erst veranlasst, um eine Erbenvertretung zu ersuchen.
iusnet ErbR 17.01.2020

Beginn des Willensvollstreckermandats und andere Fallstricke

Éclairages
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung betreffend Beginn des Willensvollstreckermandats: Der Willensvollstrecker wird bereits mit der letztwilligen Verfügung rechtsgültig ernannt. Der behördlichen Mitteilung (Art. 517 Abs. 2 ZGB) kommt danach nur noch deklaratorische Wirkung zu. Sofern er von seiner Ernennung Kenntnis hat, kann der Willensvollstrecker das Amt bereits vor der behördlichen Mitteilung ausdrücklich oder durch faktische Anhandnahme der Nachlassabwicklung annehmen. Eine Belehrung über die 14-tägige Ablehnungsfrist in der Mitteilung kann entfallen, wenn der Willensvollstrecker diese kennt oder kennen müsste.
Marjolein Bieri
iusnet ErbR 23.12.2019

Absetzung des Willensvollstreckers wegen mangelhafter Erfüllung der Pflicht zur Mitwirkung beim Inventar

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Die Absetzung des Willensvollstreckers als schärfste disziplinarische Massnahme kann nur wegen schwerer Pflichtverletzung oder bei Unfähigkeit ausgesprochen werden. Der Willensvollstrecker verletzte seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Inventarerstellung, indem er vor dem Tod des Erblassers erfolgte Barbezüge in Höhe von mehreren hunderttausend Euro verschwieg und nicht innert nützlicher Frist geeignete Schritte unternahm, um den Verbleib des Geldes zu klären. Die Vorinstanz überschritt ihr Ermessen nicht, wenn sie den Willensvollstrecker deswegen absetzte.
iusnet ErbR 27.11.2019

Folgen der Ernennung eines Personal Representative nach britischem Recht für die Betreibung der Erbschaft in der Schweiz

Jurisprudence
Internationales Erbrecht
Nachlassverwaltung
Der britische Personal Representative/Administrator kommt nicht nur dann zum Einsatz, wenn eine Erbschaft überschuldet ist. Seine Rolle ist derjenigen des Willensvollstreckers ähnlicher als derjenigen des amtlichen Liquidators. Die Erbschaft kann folglich weiterhin in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart dort betrieben werden, wo der Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens betrieben werden konnte.
iusnet ErbR 12.11.2019

Widerruf der Erklärung, das Willensvollstreckermandat niederzulegen

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Das Willensvollstreckermandat kann in Analogie zum Auftragsrecht jederzeit ohne Begründung gekündigt werden. Als rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht kann die Kündigung grundsätzlich nicht widerrufen werden. Sie kann aber aufgrund eines Willensmangels unwirksam sein. Die Beurteilung, ob ein Willensmangel vorliegt, fällt nicht in die Kompetenz der Aufsichtsbehörde, sondern ist dem Zivilrichter vorbehalten.
iusnet ErbR 16.10.2019

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