iusNet

Erbrecht > Rechtsprechung > Bund > Internationales Erbrecht > Folgen der Ernennung Eines Personal Representative Nach

Folgen der Ernennung eines Personal Representative nach britischem Recht für die Betreibung der Erbschaft in der Schweiz

Folgen der Ernennung eines Personal Representative nach britischem Recht für die Betreibung der Erbschaft in der Schweiz

Jurisprudence
Internationales Erbrecht
Nachlassverwaltung

Folgen der Ernennung eines Personal Representative nach britischem Recht für die Betreibung der Erbschaft in der Schweiz

Im Oktober 2011 ordnete das Genfer Gericht erster Instanz auf Antrag von B. die Verarrestierung von Vermögenswerten von C. in Höhe von rund CHF 773 Mio. an. C. verstarb 2015 in Grossbritannien. Der britische High Court of Justice bestellte für die Abwicklung des Nachlasses A. als «Administrator». A. beantragte in der Folge die Feststellung des Dahinfallens der Betreibung und die Aufhebung des Arrestes mit der Begründung, dass seine Position als Administrator der eines amtlichen Liquidators gleichwertig sei, weshalb die Erbschaft nicht mehr Gegenstand einer Betreibung nach Art. 49 SchKG sein könne. Das Konkursamt vertritt demgegenüber den Standpunkt, der Personal Representative/Administrator nehme eine hybride Position zwischen Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter ein (unter Ausschuss des amtlichen Liquidators), weshalb der Betreibung nach Art. 49 SchKG keine Hindernisse entgegenstünden. Nachdem sein Antrag von den Vorinstanzen abgelehnt worden war, legte A. Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Umstritten ist die Frage, welchem erbrechtlichen Institut des Schweizer Rechts der Personal Representative/Administrator nach englischem Recht...

iusNet ErbR 12.11.2019

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.