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Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Anordnung der Erbschaftsverwaltung, Übertragung der Verwaltung an den Willensvollstrecker und Interessenkonflikt

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
- aktualisiert - 
Ein relevanter Interessenkonflikt liegt nicht nur dann vor, wenn ein potenzieller Erbe Willensvollstrecker ist und die potenziellen Erben streiten, sondern auch dann, wenn der Willensvollstrecker einen potenziellen Erben im Prozess zwischen potenziellen Erben vertritt und dieser Prozess mit dem erbschaftsrechtlichen Konflikt zusammenhängt. Vorbehaltlich Unzulässigkeit, Unvereinbarkeit und Missbrauch ist ein vom Erblasser bewusst geschaffener Interessenkonflikt hinzunehmen. Ist aber unklar, ob der Erblasser zur Zeit der Ernennung des Willensvollstreckers urteilsfähig war, bleibt auch unklar, ob er einen Interessenkonflikt bewusst geschaffen hat. - Das Bundesgericht tritt auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein.
iusNet ErbR 20.05.2020

Anspruch auf Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses ohne Vorbehalt?

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
- aktualisiert - 
Der Inhalt des Willensvollstreckerzeugnisses wird grundsätzlich vom kantonalen Recht bestimmt. Als Minimalanforderung muss es jedoch erwähnen, dass eine handlungsfähige Person mit einem bestimmten Testament zum Willensvollstrecker ernannt wurde und das Amt angenommen hat. Zudem sind allfällige Einschränkungen der Rechte im Testament sowie ggf. die Tatsache einer Einsprache oder einer hängigen Ungültigkeitsklage zu nennen, damit das Zeugnis nicht eine unumstrittene oder rechtskräftige Willensvollstreckung andeutet. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts ab.
iusNet ErbR 28.04.2020

Rückerstattung eines angeblich übersetzten Willensvollstreckerhonorars im Aufsichtsverfahren?

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Die Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist nach h.L. und Rechtsprechung beschränkt auf das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, dessen persönliche Eignung sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit. Bestreiten die Erben ein bereits bezogenes Honorar, steht ihnen ggf. ein Rückerstattungsanspruch zu, über den jedoch der ordentliche Richter zu entscheiden hat. Im Aufsichtsverfahren können nur disziplinarrechtliche Sanktionen verhängt werden.
iusnet ErbR 24.04.2020

Die Willensvollstreckung in fünf Phasen – Checkliste Phase 1: Die Vorbereitung zu Lebzeiten der Erblasser

Documentation
Die Vorbereitung zu Lebzeiten der Erblasser bildet die 1. Phase im Fünf-Phasen-Modell der Willensvollstreckung von Marc'Antonio Iten. Sie beginnt mit der Kenntnis von der Absicht eines zukünftigen Erblassers, eine bestimmte Person als Willensvollstrecker zu ernennen, und endet mit der Kenntnis vom Tod dieses Erblassers. In dieser«Checkliste Phase 1 der Willensvollstreckung» sind die wichtigsten anfallenden Schritte zusammengefasst.
iusNet ErbR 28.04.2020

Ein Todesfall: Was ist zu tun? – Checkliste für Angehörige

Documentation
Viele Angehörige sind emotional überfordert, wenn ein Mensch stirbt, der ihnen nahestand. Unmittelbar nach dem Tod kommt auch noch eine Vielzahl administrativer und organisatorischer Aufgaben und Behördengänge auf die Hinterbliebenen zu. Deshalb ist es wichtig, dass Willensvollstrecker den Angehörigen bereits in diesem Stadium bei Bedarf als zuverlässige Anlaufstelle zur Verfügung stehen und ihnen dabei helfen, alles Notwendige rechtzeitig in die Wege zu leiten. Die vorliegende «Checkliste Todesfall» mit einer Zusammenstellung aller wichtigen Punkte bietet dafür eine wertvolle Hilfestellung.
iusNet ErbR 28.04.2020

Zahlungsbefehl gegen den Willensvollstrecker für eine Forderung gegen den Erblasser

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Die unverteilte Erbschaft ist in der gegen sie gerichteten Betreibung kraft Art. 49 SchKG partei- und passiv betreibungsfähig. Ihr und nicht dem Willensvollstrecker kommt, anders als zum Teil in gerichtlichen SchKG-Verfahren, Parteirolle zu. Der Willensvollstrecker ist diesfalls nur Vertreter. Für die Betreibung geht Art. 49 SchKG als Lex specialis der allgemeinen Regelung des ZGB und den bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften vor; Betreibungsort ist auch dann, wenn der Erbschaftsgläubiger die Betreibung gegen den Willensvollstrecker richtet, der Ort der unverteilten Erbschaft.
iusNet ErbR 03.04.2020

La demande de désignation d’un représentant de la communauté héréditaire lorsque le bénéfice d’inventaire a déjà été requis

La demande de désignation d’un représentant de la communauté héréditaire lorsque le bénéfice d’inventaire a déjà été requis
Vertreter der Erbengemeinschaft | Öffentliches Inventar | Einmischung

Passivlegitimation bei Ungültigkeitsklage gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Bei der Klage auf Ungültigerklärung der Willensvollstreckung besteht keine notwendige passive Streitgenossenschaft; es genügt, die Klage gegen den Willensvollstrecker zu richten. Mit der auf die Parteien beschränkten Wirkung des Urteils über eine Ungültigkeitsklage ist nicht gesagt, dass die Ungültigerklärung nicht auch für Dritte von Bedeutung sein kann. Das von einem Erben erstrittene gutheissende Urteil schliesst das Handeln des Willensvollstreckers nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern auch gegenüber allen am Prozess nicht beteiligten Erben und Begünstigen aus.
iusNet ErbR 17.02.2020

Erbschaftsplanung und Willensvollstreckung in der Praxis

Agenda
Jeudi 10 décembre 2020 - 9:00 - 13:00
Sie wollen als Berater eines künftigen Erblassers Tipps für die Erbschaftsplanung (inkl. Unternehmensnachfolge) und deren Umsetzung (inkl. Willensvollstreckung) erhalten und möchten wissen, welches die neusten Entwicklungen auf diesem Gebiet sind? In diesem Seminar erfahren Sie die aktuellen Entwicklungen und Trends und sind nachher fit, die Erbschafts-Anliegen Ihrer Kunden professionell zu behandeln.

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