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Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Erbenvertretung bei fortgesetzter Erbengemeinschaft

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Einfache Differenzen über die Verwendung und Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen grundsätzlich nicht Bestellung eines Vertreters, denn die Erbenvertretung ist nicht zur Beilegung rein interner Streitigkeit zwischen den Erben gemeint. Ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen den Erben kann jedoch für die Bestellung ausreichend sein. Bei einer fortgesetzten Erbengemeinschaft ist die Erbenvertretung mit Zurückhaltung anzuordnen, soweit die Gemeinschaft nicht mehr auf die Teilung, sondern auf die Verwaltung des Nachlasses ausgerichtet ist.
iusnet ErbR 17.05.2021

Zu Unrecht angeordnete Erbschaftsverwaltung

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB hat die Behörde nach Einlieferung der Verfügung den provisorischen Besitz am Nachlass zu regeln. Grundsätzlich ist die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen. Die Erbschaftsverwaltung kann ausnahmsweise und als Massregel zur Sicherung des Erbgangs im Falle eines Interessenkonflikts oder einer möglichen Gefährdung der Rechte anderer Erben oder Dritter angeordnet werden.
iusnet ErbR 16.03.2021

Die Erbschaftsverfahren: Kantonale Übersicht mit Behördenverzeichnis

Documentation
Die Zuständigkeiten der Behörden betreffend Einreichung letztwilliger Verfügungen, amtliche Eröffnung von Testamenten, Ausstellung von Willensvollstreckerzeugnissen und Erbscheinen sowie Beaufsichtigung der Willensvollstrecker sind kantonal unterschiedlich geregelt. Klarheit verschafft die von Marc'Antonio Iten im Rahmen seines Werks «Die Willensvollstreckung in fünf Phasen» erstellte umfassende Übersicht.
iusnet ErbR 22.02.2021

Rücktritt vom Willensvollstreckermandat

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Der Rücktritt vom Mandat als Willensvollstrecker ist gemäss den analog anzuwendenden Regeln des Auftragsrechts ausser zu Unzeit jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Die Rücktrittserklärung ist nicht bei der Berufungsinstanz, sondern bei der Aufsichtsbehörde über den Willensvollstrecker – im Kanton Zürich die Eröffnungsbehörde, d.h. das Einzelgericht – einzureichen.
iusnet ErbR 18.12.2020

Absetzung eines Erbenvertreters wegen Untätigbleibens?

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Entscheide i.Z.m. dem Amt des Erbenvertreters sind vorsorgliche Massnahmen. Vor Bundesgericht kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Trotz festgestellter Pflichtverletzungen sah die Vorinstanz insgesamt keine Notwendigkeit, den Erbenvertreter abzusetzen, zumal sie davon ausging, dass dieser angesichts der nunmehr aufgenommen Tätigkeiten sein Amt zukünftig ordentlich führen würde. Allein die Sorge, dass dies nicht der Fall sein könnte, reicht nicht aus, um den Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen.
iusnet ErbR 18.11.2020

Willensvollstreckerzeugnisse mit Vorbehalt

Éclairages
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung
Willensvollstreckermandate entstehen durch letztwillige Verfügung und Gesetz und nicht durch Willensvollstreckerzeugnisse. Das Willensvollstreckerzeugnis ist eine reine Legitimationsurkunde und dient als formeller Nachweis über die Ernennung und die Annahme des Willensvollstreckermandats. Materielle und prozessuale Einschränkungen sind im Willensvollstreckerzeugnis zu vermerken, damit im Rechtsverkehr keine uneingeschränkte Willensvollstreckung vorgetäuscht wird. Denn Willensvollstreckerzeugnisse schaffen einen Rechtsschein, der zum Gutglaubensschutz im Rechtsverkehr führt. Vorbehalte im Willensvollstreckerzeugnis sind jedoch rein formeller Natur und vermögen das umfassende Vertretungs- und Verfügungsrecht der Willensvollstrecker materiell nicht einzuschränken.
Marc’Antonio Iten
iusnet ErbR 24.08.2020

Recht des Willensvollstreckers auf Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einem von der Erblasserin errichteten Trust

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Informationsrechte, die den Erben im Rahmen einer Erbfolge gegenüber Dritten zustehen, können entweder vertraglicher (Klage auf Rechenschaftsablegung) oder erbrechtlicher (Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB per analogiam) Art sein. Verlangen Erben Auskunft über Kontostände eines Trusts, an dem der Erblasser lediglich wirtschaftlich Berechtigter war, richtet sich ihr Informationsanspruch ggf. nach dem Erbrecht, da es in dieser Konstellation an einem Vertragsverhältnis mit dem Erblasser fehlt, aus dem ein vertraglicher Anspruch abgeleitet werden könnte.
iusnet ErbR 16.07.2020

Die Willensvollstreckung in fünf Phasen – Checkliste Phase 5: Der Vollzug der Erbteilung

Documentation
Der Vollzug der Erbteilung bildet die 5. Phase im Fünf-Phasen-Modell der Willensvollstreckung. Sie beginnt mit der rechtsgültigen Zustimmung sämtlicher Erben zum Erbteilungsvertrag und endet mit der vollständigen Überführung der Aktiven und Passiven des Nachlassvermögens in das Allein- oder Miteigentum der berechtigten Erben. In dieser «Checkliste Phase 5 der Willensvollstreckung» sind die wichtigsten anfallenden Schritte zusammengefasst.
iusnet ErbR 21.12.2020

Die Willensvollstreckung in fünf Phasen – Checkliste Phase 4: Die Verwaltung der Erbschaft

Documentation
Die Verwaltung der Erbschaft bildet die 4. Phase im Fünf-Phasen-Modell der Willensvollstreckung. Sie beginnt mit dem Abschluss des Steuerinventars und endet mit der Zustimmung sämtlicher Erben zum Erbteilungsvertrag. In dieser «Checkliste Phase 4 der Willensvollstreckung» sind die wichtigsten anfallenden Schritte zusammengefasst.
iusnet ErbR 26.10.2020

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