Beginn des Willensvollstreckermandats und andere Fallstricke
Beginn des Willensvollstreckermandats und andere Fallstricke
Beginn des Willensvollstreckermandats und andere Fallstricke
1. Einleitung
Im Urteil vom 23. August 2019 (5A_940/2018) hatte das Bundesgericht die Frage zu prüfen, ob das Mandat des vom Erblasser letztwillig als Willensvollstrecker ernannten A. bereits automatisch mit Ablauf von 14 Tagen ab tatsächlicher Kenntnis seiner Ernennung begonnen hatte oder erst mit ausdrücklicher Annahme infolge der behördlichen Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB.
Die rechtlichen Besonderheiten, die sich in Bezug auf den Beginn des Willensvollstreckermandats ergeben, hat das Bundesgericht mit dem vorliegenden Urteil erneut ausgeführt. Der dem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt zeigt darüber hinaus verschiedene weitere Problemkreise und Fallstricke im Dunstkreis der Willensvollstreckung auf.
2. Zum Sachverhalt
Der am 13. Oktober 2016 verstorbene Erblasser C.B. setzte seine Ehegattin letztwillig als Alleinerbin ein, während er seine drei Kinder (darunter auch die Beschwerdegegnerin B.B.) auf ein Vermächtnis in Höhe von je USD 20 Mio. verwies. Als Willensvollstrecker über seinen gesamten Nachlass ernannte er den Notar A. (Beschwerdeführer).
Am 15. November 2016 eröffnete der Einwohnergemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers im Kanton Bern1 das Testament, wobei er auch eine Kopie der Eröffnungsverfügung inkl. vollständiger Ausführung des Testaments an A. versandte. Das informelle Schreiben ging A. spätestens am 24. November 2016 zu.
In der Folge berief sich A. gegenüber der Vermächtnisnehmerin B.B. während mehrerer Monate darauf, (noch) nicht Willensvollstrecker zu sein, und er verweigerte daher die verlangten erbrechtlichen Auskünfte, die Rechenschaftsablage und die von ihr beantragten Nachlassverwaltungs- und Sicherungsmassnahmen. B.B. führte...
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