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Wann beginnt die Monatsfrist? Das Bundesgericht schafft Klarheit bei Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen

Wann beginnt die Monatsfrist? Das Bundesgericht schafft Klarheit bei Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO

Mit dem Entscheid im Fall 5A_691/2023 vom 13. August 2024 schuf das Bundesgericht Klarheit in einer Frage, die in der Lehre umstritten ist und in der kantonalen Rechtsprechung unterschiedlich gehandhabt wird. Prozessanwälte können aufatmen.
Karl Spühler
iusnet ErbR 07.10.2024

Vorfrageweise Überprüfung der Eheungültigkeit / Erbeinsetzung (Auslegung eines Testaments)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung

Vorfrageweise Überprüfung der Eheungültigkeit / Erbeinsetzung (Auslegung eines Testaments)

Die Ehefrau A. und die Nachkommen des Erblassers stehen sich in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung gegenüber. Die Nachkommen bestreiten insbesondere die Erbenstellung von A. Sie machen einerseits geltend, es sei von der Ungültigkeit der Eheschliessung zwischen A. und dem Erblasser auszugehen; anderseits bringen sie vor, der Erblasser habe sie in seinem Testament aus dem Jahr 2001 mit den Worten «Erbberechtigt sind meine Kinder, B., C., D., E.» als Erben eingesetzt und der nicht genannten A. komme bloss virtuelle bzw. mangels rechtzeitig erhobener Herabsetzungsklage gar keine Erbenstellung zu.
iusnet ErbR 27.11.2024

Neuregelung der Kostenfolgen nach einem Rückweisungsentscheid (erbrechtliche Ungültigkeitsklage)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen

Neuregelung der Kostenfolgen nach einem Rückweisungsentscheid (erbrechtliche Ungültigkeitsklage)

D., die Stiftung E. sowie H. und I. waren auf Beklagtenseite an einem Verfahren über die Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung beteiligt. Den für die Beklagten ungünstigen Entscheid des Obergerichts fochten nur H. und I. beim Bundesgericht an. Das Bundesgericht hiess deren Beschwerde gut und wies die Sache zum Entscheid über den Eventualantrag der Kläger, H. und I. seien für erbunwürdig zu erklären, an das Obergericht zurück. Das Obergericht wies die Klage ab und sprach dabei auch der Stiftung E. sowie D. in Abweichung zu seinem ersten Entscheid und für das zweite Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu. Dagegen wehren sich die Kläger.
iusnet ErbR 12.12.2024

Einseitige Aufhebung eines Verpfründungsvertrags

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen

Einseitige Aufhebung eines Verpfründungsvertrags

A.A. und H.C. sind die Töchter der 2011 bzw. 2013 verstorbenen Eheleute F.F. und G.F. A.A. ist die Mutter von B.A. H.C. verstarb im April 2013 und hinterliess ihren Ehemann C.C. sowie die Kinder D.C. und E.C. 1998 hatten F.F. und G.F. mit H.C. und C.C. einen Verpfründungsvertrag geschlossen, wonach das Ehepaar C. die Verpflichtung übernahm, für den lebenslangen Unterhalt von F.F. und G.F. zu sorgen, und die Eheleute F. ihrer Tochter H.C. gegenleistungshalber mehrere Immobilien als von der Ausgleichungspflicht befreiten Erbvorbezug übertrugen. Mit Testament von 2012 erklärte G.F., sie hebe den Vertrag von 1998 einseitig auf. Sie unterstellte den Erbvorbezug der Ausgleichung, setzte H.C. auf den Pflichtteil und wies die verfügbare Quote B.A. zu. C.C., D.C. und E.C. klagten auf Feststellung der Nichtigkeit des Testaments.
iusnet ErbR 20.01.2025

Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz (Entscheid des Bundesgerichts)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen

Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz (Entscheid des Bundesgerichts)

Die Parteien stehen sich in einem Streit um die Gültigkeit von nach Abschluss eines Erbvertrags errichteten Testamenten gegenüber. Nachdem sie auf die erneute Ansetzung einer zuvor mehrfach verschobenen Schlichtungsverhandlung verzichtet hatten, schrieb die Schlichtungsbehörde das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. Das erstinstanzliche Gericht wies die in der Folge erhobene Klage ab. Nach erfolgloser Berufung erheben die Kläger Beschwerde an das Bundesgericht. Sie werfen den Vorinstanzen vor, zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass die Rechtshängigkeit nicht mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 10. Dezember 2019, sondern erst mit der Eingabe vom 23. April 2021 beim erstinstanzlichen Gericht begründet worden sei und die Klage daher verwirkt gewesen sei.
iusnet ErbR 30.01.2025

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