Eine in einem früheren Testament begünstigte Stiftung erhob Einspruch gegen eine Verfügung, mit welcher der mit einem späteren Testament eingesetzten Alleinerbin – eine zu gründenden Stiftung – die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht gestellt wurde, und verlangte erfolgreich die Anordnung der Erbschaftsverwaltung. Die Erbschaftsverwaltung wurde einem Notariat übertragen. Dagegen wehrt sich der vom Erblasser eingesetzte Willensvollstrecker.