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Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigem Grund

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen

Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigem Grund

Drei Jahre nach dem Tod des Erblassers stellten zwei seiner Söhne ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft und, nachdem dies geschehen sei, Vormerknahme, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätten. Als wichtigen Grund machen sie geltend, dass die kantonale Steuerverwaltung gegen den Verstorbenen und dessen Ehefrau ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren eingeleitet habe und Nachsteuern in Höhe von mehreren Millionen Franken sowie eine Busse drohten.
iusNet ErbR 12.04.2024

Widerruf einer transmortalen Vollmacht durch einen von mehreren Erben nach Klageanhebung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen

Widerruf einer transmortalen Vollmacht durch einen von mehreren Erben nach Klageanhebung

Im Streit um die Frage, ob die Tochter des Erblassers die Klage auf Herausgabe von Aktien mit Vertretungswirkung für sämtliche Erben eingeleitet hatte, blieb das Obergericht nach der Rückweisung durch das Bundesgericht auch bei Berücksichtigung der Generalvollmacht des Erblassers an seine Tochter dabei, dass die Vorinstanz richtigerweise auf Klageabweisung mangels Aktivlegitimation hätte erkennen müssen. Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger ein weiteres Mal Beschwerde an das Bundesgericht.
iusNet ErbR 08.11.2024

Mündliches Testament / Schutzwürdiges Interesse

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Prozessrechtliche Fragen

Mündliches Testament / Schutzwürdiges Interesse

F. verstarb im Juni 2024. Mit Gesuch vom 19. Juli 2024 beantragten die Eheleute A. und B. bei der Justice de Paix die Registrierung eines handgeschriebenen, unterschriebenen und vom selben Tag datierenden, in Spanien verfassten Briefes mit der Überschrift «Letzter Wille und mündliches Testament von Pater F.» als Testament. Die Justice de Paix wies das Gesuch wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Niederschrift und Weiterleitung ab. Dagegen wehren sich A. und B. mit Berufung.
iusNet ErbR 08.11.2024

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