B. ersuchte zusammen mit ihrer 2017 gegen die Miterbinnen erhobenen Erbteilungsklage um Einsetzung eines Erbenvertreters. Im Rahmen der von der beklagten Miterbin A. erhobenen Berufung gegen einen Beschluss, mit welchem das Bezirksgericht in Konkretisierung des die Erbenvertretung anordnenden Beschlusses einen Erbenvertreter bezeichnete, äussert sich das Obergericht unter anderem zum Beschleunigungsgebot und dazu, wer die Kosten für die Erbenvertretung zu tragen hat.