Das Bundesgericht befasst sich in diesem Entscheid mit der Frage, ob die bundesrechtlichen Vorschriften zum öffentlichen Inventar und das rechtliche Gehör verletzt werden, wenn ein aufgrund von Änderungs- und Ergänzungsanträgen von Erben erstellter Nachtrag zum Inventar vor Ansetzung der Frist zur Ausschlagung nicht zur Einsicht aufgelegt wird.