A. setzte die Stiftung A. mit Sitz in Deutschland als Alleinerbin ein. An der Wohnung X. in der Schweiz räumte sie zwei deutschen Freundinnen ein lebenslanges Wohnrecht ein. Das GIHA erteilte der Stiftung A. eine Erwerbsbewilligung nach BewG unter der Auflage, die Wohnung nach Enden des Wohnrechts innert zweier Jahre weiterzuverkaufen. Dagegen erhob das Bundesamt für Justiz Beschwerde.