(Un-)Verbindlichkeit der Prozessabstandserklärung hinsichtlich des Erbteilungsprozesses
Der Miterbe B hat sowohl gegenüber der Schlichtungsbehörde als auch gegenüber der Erstinstanz Erklärungen hinsichtlich des hängigen Erbteilungsprozesses abgegeben, die als Prozessabstandserklärungen qualifiziert werden könnten. Die Erklärungen mussten vom Bundesgericht in formeller und inhaltlicher Hinsicht gewürdigt werden.