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Willensvollstrecker

Absetzung des Willensvollstreckers: Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Gegenstand eines Aufsichtsverfahrens kann nur das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers sein. Über materielle Rechtsfragen, die ein zivilrechtliches Verhältnis in endgültiger und dauernder Weise regeln, entscheidet dagegen das ordentliche Zivilgericht. Fragen der Testamentsgültigkeit und der Testamentsauslegung können in einer Aufsichtsbeschwerde nicht als Beschwerdegründe vorgebracht werden, wobei der Streit im Zweifelsfall vom ordentlichen Zivilrichter zu entscheiden ist. Liegt der Grund, der den Willensvollstrecker disqualifizieren soll, bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vor, so ist seine Absetzung mittels Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung zu erwirken.
iusNet ErbR 26.08.2024

Absetzung des Willensvollstreckers (Aufsichtsverfahren) / Vorsorgliche Massnahme

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Das Zürcher Obergericht bestätigt die im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens um Absetzung des Willensvollstreckers gegen den Willensvollstrecker als vorsorgliche Massnahme erlassene Verfügungssperre hinsichtlich der Nachlasswerte. Insbesondere bejaht es den Verfügungsanspruch: Weil aufgrund der verschiedenen Rollen des Willensvollstreckers bezüglich einer Aktiengesellschaft (Aktionär, Erbe, Ausübung der Mitgliedschaftsrechte der in den Nachlass gefallenen Aktien als Willensvollstecker, Verwaltungsratspräsident) ein Interessenkonflikt vorliege und weil A. beabsichtige, sich selbst trotz fehlender Schätzung des Nachlasses eine Akontozahlung von CHF 1,5 Mio. auszuzahlen, bestünden Zweifel, ob A. sein Mandat korrekt ausübe, und seine Absetzung könne prima vista nicht ausgeschlossen werden.
iusNet ErbR 21.08.2024

Anfechtung der Parteikosten (Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker)

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Zur Regelung des Aufsichtsverfahrens über den Willensvollstrecker sind die Kantone zuständig. Soweit das kantonale Recht auf die Bestimmungen ZPO verweist, kommen diese als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung und unterliegen dementsprechend nur beschränkter Prüfung. Der Gehörsanspruch bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Namentlich wenn die Behörde sich auf Vorschriften stützen möchte, die von den Parteien vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden konnten, sind die Parteien aber ggf. auch zu Rechtsfragen anzuhören. Im Zusammenhang mit der strittigen Parteientschädigung konnte aber vorliegend keine Rede davon sein, dass die Parteien die Neuberechnung des Streitwerts nicht hätten vorhersehen können.
iusNet ErbR 21.05.2024

Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter (Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts)

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Das Bundesgericht bestätigt die Anwendbarkeit des BGFA auf Rechtsanwalt A. sowohl für seine Tätigkeit als Willensvollstrecker auch für jene als Erbschaftsverwalter. Auch hinsichtlich der Berufsregelverletzung schützt es den vorinstanzlichen Entscheid. Ein als Willensvollstrecker eingesetzter Anwalt muss namentlich die Schulden des Erblassers zahlen, hat ihm anvertraute Vermögenswerte sorgfältig aufzubewahren sowie in der Lage zu sein, diese jederzeit herauszugeben, und ist auf Verlangen jederzeit und nicht erst nach Beendigung des Mandats dazu verpflichtet, eine detaillierte Rechnung vorzulegen. Zudem klärt das Bundesgericht, dass bei der Bemessung der Sanktion auch bereits gelöschte Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen sind. Als unzulässig erweist sich dagegen die im kantonalen Recht vorgesehene Publikation des befristeten Berufsausübungsverbots im Amtsblatt, da sie mit der abschliessenden Normierung des Disziplinarrechts im BGFA im Widerspruch steht.
iusNet ErbR 21.05.2024

Legitimation des Willensvollstreckers zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen legitimiert, soweit es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion als Willensvollstrecker geht. Das Obergericht ZH bejaht daher die Legitimation einer Berufungsklägerin, die der Ansicht war, sie sei von der Erblasserin als Willensvollstreckerin eingesetzt worden. Dagegen verneint es die Legitimation eines Willensvollstreckers, der geltend machte, der vorverstorbene Ehemann habe die Erblasserin als Vorerbin des die Pflichtteile seiner Kinder übersteigenden Anteils eingesetzt und seine Kinder G. und H. aus erster Ehe als Nacherben der die Pflichtteile übersteigenden Erbschaft, weshalb G. und H. bei der Testamentseröffnung der Erblasserin zu berücksichtigen seien. Es sei nicht Aufgabe des Willensvollstreckers, das Erbrecht allfälliger Erbberechtigter geltend zu machen bzw. für die korrekte Umsetzung des Erbrechts besorgt zu sein.
iusNet ErbR 20.03.2024

Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker: Strittiger Bezug von Honorarvorschüssen

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die grundsätzlich erst bei Beendigung der Tätigkeit fällig wird. Handelt es sich jedoch um eine besonders langwierige Aufgabe, besteht ein Anspruch auf Vorschüsse. Vorschüsse kann der Willensvollstrecker selbst entnehmen, wobei er die Erben informieren und über seine Leistungen Abrechnung erstatten muss. Der Streit um das Honorar des Willensvollstreckers betrifft nicht die Ausführung des Mandats, sondern die Abwicklung des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Willensvollstrecker und dem Nachlass nach der Ausführung des Mandats. Die Anfechtung von Honorarbezügen und gegebenenfalls die Rückerstattung zu hoher Bezüge aus dem Nachlassvermögen fallen in die Zuständigkeit des Zivilrichters und nicht in diejenige der Aufsichtsbehörde.
iusNet ErbR 28.08.2023

Abberufung der Willensvollstreckerin: Kognition der Aufsichtsbehörde

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker hat die Erben über die für die Bestimmung ihrer Erbansprüche wesentlichen Tatsachen und über die im Rahmen seines Auftrags entfalteten Aktivitäten zu informieren. Es handelt sich dabei um einen materiellrechtlichen Informationsanspruch, der sich aus dem Bundeszivilrecht ergibt. Die Erben können ihn gerichtlich gegen den Willensvollstrecker ausüben, der sie nicht oder falsch informiert. Verletzt der Willensvollstrecker seine Informationspflicht gegenüber den Erben, kann dies auch einen Grund für eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde darstellen, sofern sie keine materiellrechtlichen Fragen berührt. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde sind die Handlungen des Willensvollstreckers.
iusNet ErbR 17.08.2023

Verpflichtung des Willensvollstreckers zur Mandatsführung?

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist nicht zur Mandatsannahme verpflichtet, und zwar selbst dann nicht, wenn er dies gegenüber der Erblasserin zugesichert hat. Die Einsetzung ist eine einseitige Verfügung des Erblassers und kann von diesem widerrufen werden. Daher ist die eingesetzte Person, wenn sie das Mandat angenommen hat, auch nur so lange zur Mandatsführung verpflichtet, als sie dieses nicht mit ausdrücklicher, an die zuständige Behörde gerichteter Erklärung aufgegeben hat. Der Rücktritt ist jederzeit möglich; erfolgt er jedoch zur Unzeit, kann dies eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen.
iusNet ErbR 31.01.2023

Zuständigkeit zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Die Behörden- und Gerichtsorganisation ist grundsätzlich Sache der Kantone, wobei das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nur i.Z.m. einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft. Die Zuständigkeit bezüglich der Aufsicht über die Willensvollstrecker war im Kanton Glarus bisher nicht explizit geregelt. Der Entscheid der Vorinstanz, welche die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums aus einer analogen Anwendung der Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft herleitet, erweist sich nicht als willkürlich.
iusNet ErbR 26.04.2022

Nichtentlassung eines Grundstücks aus dem Geltungsbereich des BGBB (einschl. Beschwerdelegitimation des Willensvollstreckers)

Jurisprudence
Liegenschaften in der Erbteilung
Das Kantonsgericht bejaht grundsätzlich die Legitimation des Willensvollstreckers zur Beschwerde gegen die verweigerte Entlassung eines Grundstücks aus dem Geltungsbereich des BGBB. Bei der Aufteilung eines Grundstücks mit gemischter Nutzung erfolgt die Nichtentlassung des landwirtschaftlichen Teils des Grundstückes aus dem Geltungsbereich des BGBB jedoch von Gesetzes wegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
iusNet ErbR 17.08.2021

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