Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter (Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts)
Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter (Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts)
Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter (Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts)
Mit Verfügung vom 3. September 2019 wurde Rechtsanwalt und Notar A. als Willensvollstrecker des verstorbenen C. eingesetzt, mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 überdies als Erbschaftsverwalter.
Am 3. Dezember 2019 saldierte A. ein Konto des verstorbenen C. und überwies den Saldo von CHF 7699.25 auf ein Konto seiner Kanzlei. Ein weiteres Guthaben im Nachlass in Höhe von EUR 9807.70 liess A. am 14. Januar 2020 auf dasselbe Konto überweisen. Die Alleinerbin F. leistete A. nach Beginn des Willensvollstreckermandats eine Akontozahlung von CHF 3885.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 leitete A. der F. die Rechnung für die Kosten der Erbschaftseröffnung des Erbschaftsamts Zug über CHF 783 zur Begleichung weiter. Nachdem F., nach deren Ansicht die Kosten zum Nachlass gehören, die Bezahlung verweigerte, teilte A. dem Erbschaftsamt mit, er verfüge über keine Mittel aus dem Nachlass zur Begleichung der Rechnung, weshalb diese direkt F. zuzustellen sei.
Am 7. Juli 2020 forderte das Erbschaftsamt A. auf, bis Ende Juli den Schlussbericht als Erbschaftsverwalter einzureichen. Diese Frist wie auch eine weitere Frist...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.