Das Bundesgericht bestätigt die Anwendbarkeit des BGFA auf Rechtsanwalt A. sowohl für seine Tätigkeit als Willensvollstrecker auch für jene als Erbschaftsverwalter. Auch hinsichtlich der Berufsregelverletzung schützt es den vorinstanzlichen Entscheid. Ein als Willensvollstrecker eingesetzter Anwalt muss namentlich die Schulden des Erblassers zahlen, hat ihm anvertraute Vermögenswerte sorgfältig aufzubewahren sowie in der Lage zu sein, diese jederzeit herauszugeben, und ist auf Verlangen jederzeit und nicht erst nach Beendigung des Mandats dazu verpflichtet, eine detaillierte Rechnung vorzulegen. Zudem klärt das Bundesgericht, dass bei der Bemessung der Sanktion auch bereits gelöschte Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen sind. Als unzulässig erweist sich dagegen die im kantonalen Recht vorgesehene Publikation des befristeten Berufsausübungsverbots im Amtsblatt, da sie mit der abschliessenden Normierung des Disziplinarrechts im BGFA im Widerspruch steht.