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Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Willensvollstreckung / Erbschaftsverwaltung

Agenda
Jeudi 24 octobre 2024 - 8:30 - 12:00
Die Willensvollstreckung ist in der Schweiz ein beliebtes und oft benutztes Instrument in der Erbteilung. Treuhänder sind häufig Vertraute ihrer Klienten und werden daher immer wieder als Willensvollstrecker eingesetzt. Da die Treuhänder die finanzielle Seite ihrer Klienten bestens kennen, ist die Eignung auch für die Einsetzung als Erbschaftsverwalter oder Erbenvertreter gegeben. Das Seminar stellt die drei Instrumente der Willensvollstreckung, Erbschaftsverwaltung und Erbenvertretung vor, zeigt die wesentlichen Aufgaben, Rechte und Pflichten auf und gibt Tipps für die Praxis, indem beispielhaft auch Fallstricke erörtert werden. Die Referenten führen in Kurzvorträgen in die verschiedenen Themen ein und illustrieren das Referat anhand von Beispielen aus der Praxis. Das Seminar wendet sich an Treuhänder, Steuerexperte, Anwälte und alle Berater, welche als Willensvollstrecker u.a. aufgrund eines Näheverhältnisses zu Klienten ernannt werden könnten.

Legitimation des Willensvollstreckers zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen legitimiert, soweit es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion als Willensvollstrecker geht. Das Obergericht ZH bejaht daher die Legitimation einer Berufungsklägerin, die der Ansicht war, sie sei von der Erblasserin als Willensvollstreckerin eingesetzt worden. Dagegen verneint es die Legitimation eines Willensvollstreckers, der geltend machte, der vorverstorbene Ehemann habe die Erblasserin als Vorerbin des die Pflichtteile seiner Kinder übersteigenden Anteils eingesetzt und seine Kinder G. und H. aus erster Ehe als Nacherben der die Pflichtteile übersteigenden Erbschaft, weshalb G. und H. bei der Testamentseröffnung der Erblasserin zu berücksichtigen seien. Es sei nicht Aufgabe des Willensvollstreckers, das Erbrecht allfälliger Erbberechtigter geltend zu machen bzw. für die korrekte Umsetzung des Erbrechts besorgt zu sein.
iusNet ErbR 20.03.2024

Stiftungsprivatrecht und Stiftungssteuerrecht im Vier-Länder-Vergleich (D - A - CH - LIE); Modul 2: Stiftungssteuerrecht

Agenda
Stiftungen sind in aller Munde und werden als ein flexibles Gestaltungsinstrument mit vielfältigen Einsatzmöglichkeiten gerne genutzt. Zudem hat Deutschland sein Stiftungsprivatrecht gerade umfassend modernisiert und führt demnächst ein Stiftungsregister ein. Doch ist Stiftung nicht gleich Stiftung. Auch verstehen nicht alle Rechtsordnungen unter einer Stiftung ein und dasselbe. Das Fachseminar zum Stiftungsprivat- und Stiftungssteuerrecht richtet sich ganz bewusst an Personen, die sich einen Überblick über das Recht der Stiftung in den vier Rechtsordnungen Deutschland, Österreich, Schweiz sowie Liechtenstein verschaffen möchten. Dabei geht es sowohl um die Vermittlung der spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Rechtsordnung als auch um einen Vergleich zwischen den vier deutschsprachigen Ländern.

Ermächtigung zur Strafverfolgung eines als Erbenvertreter eingesetzten Notars

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Das Obergericht verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung eines als Erbenvertreter eingesetzten Notars wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit der Begründung, es mangle am subjektiven Tatbestandselement des Vorsatzes, weshalb sich ein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten nicht herleiten lasse. Zu Unrecht, meint das Bundesgericht. Zum einen lasse sich die Strafbarkeit des Erbenvertreters gestützt auf die Urteile der Aufsichtsbehörden nicht klar ausschliessen, zumal die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde beschränkt ist und weder die Frage eines zivilrechtlichen Verschuldens noch die Strafbarkeit Gegenstand der Verfahren war. Zum anderen sei es für eine Strafbarkeit nach Art. 158 StGB nicht nötig, dass ein Motiv für die Schädigung der Erben oder eigene Vorteile erkennbar seien. Es würde ausreichen, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch pflichtwidrig untätig bleibt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).
iusNet ErbR 26.02.2024

Absetzung eines Erbenvertreters (Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen)

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
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Die Ernennung eines Vertreters der Erbengemeinschaft und damit die Überwachung der Erfüllung dieses Mandats sowie dessen Absetzung stellen Sicherungsmassnahmen und demnach vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG dar. Daher kann die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten rügen. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Es gilt das strenge Rügeprinzip.
iusNet ErbR 26.02.2024

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