L., verstorben in Lausanne, war im Zeitpunkt ihres Todes bedürftig und besass keinerlei Vermögenswerte in der Schweiz. Sie war jedoch am in Polen eröffneten Nachlass ihres Onkels M. beteiligt. Die mutmassliche Erbin A. wehrt sich gegen eine im Zusammenhang mit bereits früher angeordneten Sicherungsmassnahmen erlassene Vollzugsverfügung. Sie bestreitet u.a. die Zuständigkeit der Juge de Paix, die strittigen Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu erlassen.