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Berichtigung des Urteilsdispositivs

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Berichtigung des Urteilsdispositivs

Das Bezirksgericht hiess ein Gesuch der Beklagten um Berichtigung einer Dispositivziffer im Urteil dahingehend gut, als dass es die Bezeichnung des Konkursamtes als für die angeordnete öffentliche Versteigerung zuständige Institution strich. Hinsichtlich der öffentlichen Versteigerung lägen übereinstimmende Parteianträge vor, weshalb es sich um eine freiwillige öffentliche Versteigerung handle. Aus den Erwägungen ergebe sich der Wille des Gerichts, antragsgemäss zu entscheiden. Dagegen wehren sich die Kläger. Sie machen geltend, die Versteigerung sei keinesfalls freiwillig, weshalb die Regeln über die Zwangsvollstreckung zur Anwendung kommen müssten und kein Fall der Berichtigung vorliege.
iusNet ErbR 18.01.2024